Spiel- und Teilnahmebedingungen ENTENRENNEN 2019
Spiel- und
Teilnahmebedingungen
Spielregeln
Die Fußballer der Soma-Abteilung
des 1. FC Lorsbach (im folgenden „Veranstalter“ genannt) veranstalten am
22.6.2019 das "fünfte" Lorsbacher Entenrennen. 800 nummerierte
Plastikenten liefern sich auf einer ca. 1,5 km langen Strecke auf dem
Schwarzbach in Lorsbach ein packendes Ausscheidungsrennen. Der Start wird am
Kunosteg (Ortsausgang Richtung Eppstein) sein. Das Ziel befindet sich an der
Entenbrücke in der Gerberstraße.
Die ersten 50 Enten die das Ziel
dort erreichen treten danach in einem Endlauf über eine Distanz von ca. 60 m
Länge nochmals gegeneinander an. In diesem Lauf wird dann der/die neue
LORSBACHER ENTENKÖNIG/IN ermittelt. Mit diesem Titel kann allerdings nur ein
in Lorsbach Lebender/Lebende gekürt werden. Die Platzierungen 1-50 erhalten
die Gewinne.
Verkaufsstart der Startnummern wird
am Lorsbacher Weihnachtsmarkt am 1.12.2018 sein. Danach werden die
Verkaufslisten in verschiedenen Lorsbacher Läden ausgelegt. Preis pro
Entennummer beträgt 5,00 Euro. Die Enten selbst bleiben bis zum Rennen im
Besitz des Veranstalters und werden den Teilnehmern nicht ausgehändigt.
Datenschutz
Durch die Teilnahme am Entenrennen erklärt sich der Teilnehmer ausdrücklich
damit einverstanden, dass der Veranstalter die dazu erforderlichen Daten für
den Zeitraum des Entenrennens und darüber hinaus speichert und nutzt. Der
Teilnehmer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Veranstalter diese
Daten ausschließlich zum Zwecke der Gewinnabwicklung an Kooperationspartner
übermittelt. Es steht dem Teilnehmer jederzeit frei, per schriftlichen
Widerrufs die Einwilligung aufzuheben und somit von der Teilnahme zurückzutreten.
Er erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er das gezahlte
Startgeld als Spende dem Veranstalter überlässt. Weitere Gründe für einen
Rücktritt von der Teilnahme sind ausgeschlossen. Die Gewinner sind mit der
Veröffentlichung ihres Namens und Wohnortes einverstanden.
Teilnahme am Entenrennen
Das Entenrennen wird selbsttätig durch den Veranstalter durchgeführt. Für
die Teilnahme am Entenrennen werden nur Teilnehmer berücksichtigt, die sich
mit allen erforderlichen Angaben in den Startnummernlisten vollständig
registriert haben. Pro Teilnehmer sind mehrere Gewinne möglich. Eine
Barauszahlung oder Übertragbarkeit des Gewinns auf andere Personen ist
ausgeschlossen. Ist die Übergabe des Gewinns nicht möglich oder unzumutbar,
erhält der Gewinner einen gleichwertigen Ersatz. Die Gewinner werden vom
Veranstalter benachrichtigt. Sollte sich ein Gewinner innerhalb von 21 Tagen
nach der Benachrichtigung nicht melden, so verfällt der Anspruch auf den
Gewinn. Für die Richtigkeit der angegebenen Adresse ist der Teilnehmer
verantwortlich. Die Bekanntgabe der Gewinner erfolgt ohne Gewähr.
Teilnehmer, Disqualifikation vom Entenrennen
Die Teilnahme ist erst ab 18 Jahre möglich. Zur Teilnahme am Entenrennen ist
unbedingt erforderlich, dass sämtliche Personenangaben der Wahrheit
entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Personen von der
Teilnahme auszuschließen, sofern berechtigte Gründe, wie z. B. Verstoß
gegen die Teilnahmebedingungen, unzulässige Beeinflussung des Entenrennens,
Manipulation etc., vorliegen. Ggf. können in diesen Fällen auch nachträglich
Gewinne aberkannt und zurückgefordert werden.
Änderungen der Spiel- bzw. Teilnahmeregeln und Beendigung
Der Veranstalter behält sich vor, jederzeit die Spiel- bzw.
Teilnahmebedingungen zu ändern. Weiterhin behält sich der Veranstalter das
Recht vor, das Entenrennen jederzeit aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung
zu beenden oder zu unterbrechen. Dies gilt insbesondere für solche Gründe,
die einen planmäßigen Ablauf des Entenrennens stören oder verhindern würden.
Sofern eine derartige Beendigung durch das Verhalten eines Teilnehmers
verursacht wird, ist der Veranstalter berechtigt, von dieser Person den
entstandenen Schaden ersetzen zu lassen.
Sollte das Entenrennen auf Grund
von widrigen Bedingungen abgesagt werden müssen, so erhält der Teilnehmer,
auf schriftliche Anfrage hin, seinen Einsatz zurück.
Haftungsbeschränkungen
Eine Haftung des Veranstalters - gleich aus welchem Rechtsgrund - besteht nur,
wenn ein Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden
Weise verursacht wurde oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen
ist. Haftet der Veranstalter gemäß dem vorstehenden Absatz für die
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf den Umfang begrenzt, mit
dessen Entstehen der Veranstalter bei Vertragsschluss aufgrund der ihnen zu
diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage typischerweise rechnen musste. Die
vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten
verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn der betreffende
haftungsbegründende Umstand arglistig verschwiegen wurde. Soweit die Haftung
des Veranstalters gemäß den Regelungen zu diesem Haftungsausschluss
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung von Organen, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Sonstiges
Der Rechtsweg ist für diese Veranstaltung ausgeschlossen.
Stand:
10.8.2018