Spiel- und Teilnahmebedingungen ENTENRENNEN 2019

 

 

Spiel- und Teilnahmebedingungen

 

Spielregeln

Die Fußballer der Soma-Abteilung des 1. FC Lorsbach (im folgenden „Veranstalter“ genannt) veranstalten am 22.6.2019 das "fünfte" Lorsbacher Entenrennen. 800 nummerierte Plastikenten liefern sich auf einer ca. 1,5 km langen Strecke auf dem Schwarzbach in Lorsbach ein packendes Ausscheidungsrennen. Der Start wird am Kunosteg (Ortsausgang Richtung Eppstein) sein. Das Ziel befindet sich an der Entenbrücke in der Gerberstraße.

Die ersten 50 Enten die das Ziel dort erreichen treten danach in einem Endlauf über eine Distanz von ca. 60 m Länge nochmals gegeneinander an. In diesem Lauf wird dann der/die neue LORSBACHER ENTENKÖNIG/IN ermittelt. Mit diesem Titel kann allerdings nur ein in Lorsbach Lebender/Lebende gekürt werden. Die Platzierungen 1-50 erhalten die Gewinne.

 

Verkaufsstart der Startnummern wird am Lorsbacher Weihnachtsmarkt am 1.12.2018 sein. Danach werden die Verkaufslisten in verschiedenen Lorsbacher Läden ausgelegt. Preis pro Entennummer beträgt 5,00 Euro. Die Enten selbst bleiben bis zum Rennen im Besitz des Veranstalters und werden den Teilnehmern nicht ausgehändigt.

 

Datenschutz
Durch die Teilnahme am Entenrennen erklärt sich der Teilnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Veranstalter die dazu erforderlichen Daten für den Zeitraum des Entenrennens und darüber hinaus speichert und nutzt. Der Teilnehmer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Veranstalter diese Daten ausschließlich zum Zwecke der Gewinnabwicklung an Kooperationspartner übermittelt. Es steht dem Teilnehmer jederzeit frei, per schriftlichen Widerrufs die Einwilligung aufzuheben und somit von der Teilnahme zurückzutreten. Er erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er das gezahlte Startgeld als Spende dem Veranstalter überlässt. Weitere Gründe für einen Rücktritt von der Teilnahme sind ausgeschlossen. Die Gewinner sind mit der Veröffentlichung ihres Namens und Wohnortes einverstanden.

Teilnahme am Entenrennen
Das Entenrennen wird selbsttätig durch den Veranstalter durchgeführt. Für die Teilnahme am Entenrennen werden nur Teilnehmer berücksichtigt, die sich mit allen erforderlichen Angaben in den Startnummernlisten vollständig registriert haben. Pro Teilnehmer sind mehrere Gewinne möglich. Eine Barauszahlung oder Übertragbarkeit des Gewinns auf andere Personen ist ausgeschlossen. Ist die Übergabe des Gewinns nicht möglich oder unzumutbar, erhält der Gewinner einen gleichwertigen Ersatz. Die Gewinner werden vom Veranstalter benachrichtigt. Sollte sich ein Gewinner innerhalb von 21 Tagen nach der Benachrichtigung nicht melden, so verfällt der Anspruch auf den Gewinn. Für die Richtigkeit der angegebenen Adresse ist der Teilnehmer verantwortlich. Die Bekanntgabe der Gewinner erfolgt ohne Gewähr.

Teilnehmer, Disqualifikation vom Entenrennen

Die Teilnahme ist erst ab 18 Jahre möglich. Zur Teilnahme am Entenrennen ist unbedingt erforderlich, dass sämtliche Personenangaben der Wahrheit entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Personen von der Teilnahme auszuschließen, sofern berechtigte Gründe, wie z. B. Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen, unzulässige Beeinflussung des Entenrennens, Manipulation etc., vorliegen. Ggf. können in diesen Fällen auch nachträglich Gewinne aberkannt und zurückgefordert werden.

Änderungen der Spiel- bzw. Teilnahmeregeln und Beendigung

Der Veranstalter behält sich vor, jederzeit die Spiel- bzw. Teilnahmebedingungen zu ändern. Weiterhin behält sich der Veranstalter das Recht vor, das Entenrennen jederzeit aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung zu beenden oder zu unterbrechen. Dies gilt insbesondere für solche Gründe, die einen planmäßigen Ablauf des Entenrennens stören oder verhindern würden. Sofern eine derartige Beendigung durch das Verhalten eines Teilnehmers verursacht wird, ist der Veranstalter berechtigt, von dieser Person den entstandenen Schaden ersetzen zu lassen.

Sollte das Entenrennen auf Grund von widrigen Bedingungen abgesagt werden müssen, so erhält der Teilnehmer, auf schriftliche Anfrage hin, seinen Einsatz zurück.

Haftungsbeschränkungen

Eine Haftung des Veranstalters - gleich aus welchem Rechtsgrund - besteht nur, wenn ein Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Haftet der Veranstalter gemäß dem vorstehenden Absatz für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so ist die Haftung auf den Umfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Veranstalter bei Vertragsschluss aufgrund der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage typischerweise rechnen musste. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht oder wenn der betreffende haftungsbegründende Umstand arglistig verschwiegen wurde. Soweit die Haftung des Veranstalters gemäß den Regelungen zu diesem Haftungsausschluss ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Sonstiges

Der Rechtsweg ist für diese Veranstaltung ausgeschlossen.

 

Stand: 10.8.2018